Absatz eins,Gegen die Berücksichtigung angemeldeter oder aus den öffentlichen Büchern, den Pfändungs- und sonstigen Executionsacten zu entnehmender Ansprüche bei der Vertheilung, gegen die Höhe der an Capital und Nebengebüren angesprochenen Beträge und gegen die für einzelne Forderungen begehrte Rangordnung kann von allen zur Tagsatzung erschienenen Berechtigten Widerspruch erhoben werden, deren Ansprüche beim Ausfallen des bestrittenen Rechtes aus dem Versteigerungserlöse zum Zuge kommen könnten; die Befugnis zum Widerspruche steht unter dieser Voraussetzung insbesondere auch den Afterpfandgläubigern zu. Der Verpflichtete kann nur gegen die Berücksichtigung solcher Ansprüche Widerspruch erheben, für welche ein Executionstitel nicht vorliegt.