(2)Absatz 2,Zur Tagsatzung sind außer dem Verpflichteten und den im §. 172 Abs. 1 Z 1 bezeichneten öffentlichen Organen der betreibende Gläubiger und alle Personen zu laden, für welche nach den dem Gerichte darüber vorliegenden Ausweisen an der versteigerten Liegenschaft oder an den auf dieser Liegenschaft haftenden Rechten dingliche Rechte und Lasten bestehen.Zur Tagsatzung sind außer dem Verpflichteten und den im Paragraph 172, Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten öffentlichen Organen der betreibende Gläubiger und alle Personen zu laden, für welche nach den dem Gerichte darüber vorliegenden Ausweisen an der versteigerten Liegenschaft oder an den auf dieser Liegenschaft haftenden Rechten dingliche Rechte und Lasten bestehen.