Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 208

Inkrafttretensdatum

11.06.1955

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Text

Paragraph 208,

  1. Absatz eins,Innerhalb der im Paragraph 207, Absatz 1, angegebenen Frist können alle Gläubiger, zu deren Gunsten die Einleitung des Versteigerungsverfahrens im öffentlichen Buche angemerkt wurde (Paragraph 134,), beim Executionsgerichte den Antrag stellen, dass in der Rangordnung dieser Anmerkung für ihre vollstreckbare Forderung das Pfandrecht auf die in Execution gezogene Liegenschaft einverleibt werde.
  2. Absatz 2,Für die Bewilligung und den Vollzug dieser Einverleibung gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955. Bundesgesetzblatt Nr. 39, mit der im Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 2, des gegenwärtigen Gesetzes vorgeschriebenen Abweichung. Einer solchen Einverleibung des Pfandrechtes steht nicht entgegen, dass die Liegenschaft inzwischen vom Verpflichteten veräußert oder belastet wurde.
  3. Absatz 3,Dagegen kann einem nach Absatz 1 gestellten Antrage nicht Folge gegeben werden, wenn das Versteigerungsverfahren deshalb eingestellt wurde, weil ein Executionsverfahren zu Gunsten der bestimmten Forderung überhaupt unzulässig ist, weil der Executionstitel rechtskräftig aufgehoben oder unwirksam erklärt wurde oder weil der zu vollstreckende Anspruch berichtigt oder dem Gläubiger rechtskräftig aberkannt wurde.