Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 206

Inkrafttretensdatum

01.07.1914

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Text

Paragraph 206,

  1. Absatz eins,Erfolgt die Einstellung oder Aufschiebung aus einem Grunde, der nicht in gleicher Weise gegen alle Gläubiger wirkt, die das Versteigerungsverfahren betreiben (Paragraphen 35 bis 37, 39, 40, 145, 188, 200 Ziffer 3, 201,), so ist das Versteigerungsverfahren zugunsten der übrigen betreibenden Gläubiger fortzusetzen.
  2. Absatz 2,Wenn wegen des Ausscheidens eines betreibenden Gläubigers die vorhandene Feststellung des Lastenstandes nicht mehr alle Forderungen und Lasten umfasst, die dem nunmehr in bester Priorität stehenden betreibenden Gläubiger vorangehen, hat das Executionsgericht die fehlenden Posten rechtzeitig vor dem Versteigerungstermine von amtswegen festzustellen. Die Ergänzung geschieht unter Beobachtung der Vorschriften der Paragraphen 165 und 166 auf Grund der Einvernehmung des Verpflichteten, des betreibenden Gläubigers und der diesem vorangehenden Berechtigten, deren Ansprüche und Rechte bei der früheren Feststellung des Lastenstandes unberücksichtigt blieben, durch Beschluss.
  3. Absatz 3,Gegen den Beschluss findet ein Recurs nicht statt. Der betreibende Gläubiger kann aber die Versagung des Zuschlages mittels Recurs anfechten, wenn sie sich auf einen nach Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 8, erhobenen Widerspruch gründet und der Lastenstand infolge einer bei seiner Ergänzung unterlaufenen Verletzung der Vorschriften der Paragraphen 165 und 166 zu hoch beziffert ist.