Absatz eins,Nach Ablauf der für die Erklärung des Erstehers bestimmten Frist hat das Executionsgericht über die Annahme der eingelangten Überbote Beschluss zu fassen. Wenn der Ersteher das Meistbot gemäß Paragraph 197, erhöht, sind sämmtliche Überbote zurückzuweisen. Sonst ist unter mehreren Überbietern derjenige zuzulassen, welcher den höchsten Preis angeboten hat; bei Gleichheit der Überbote gibt das Zuvorkommen den Ausschlag.