Absatz eins,Nach Schluss der Versteigerung sind die Personen, die mitgeboten haben, sowie alle Anwesenden, die gemäß Paragraphen 171 bis 173 vom Versteigerungstermine zu verständigen waren, vom Richter über die Gründe, aus welchen gegen die Ertheilung des Zuschlages Widerspruch erhoben werden kann, zu belehren und sodann zu befragen, ob und aus welchen Gründen sie Widerspruch erheben. Ein Widerspruch gegen die Ertheilung des Zuschlages wird nur berücksichtigt, wenn er im Versteigerungstermine selbst erhoben wird. Dasselbe gilt für das Vorbringen von Thatsachen, durch welche ein erhobener Widerspruch entkräftet werden soll.