Absatz eins,Der Verpflichtete ist vom Bieten im eigenen und im fremden Namen ausgeschlossen. Gleiches gilt von dem den Termin leitenden Richter, dem Schriftführer und Ausrufer.
Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 95/1919
Paragraph 180
01.03.1919
30.09.2000
Paragraph 180,