Absatz eins,Der Versteigerungstermin ist öffentlich; er ist in der Regel an der Gerichtsstelle abzuhalten. Aus wichtigen Gründen kann die Versteigerung auf Antrag an dem Orte vorgenommen werden, an dem sich die Liegenschaft befindet.
Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
BG
Paragraph 177
01.08.1989
30.04.1997
EO
23/04 Exekutionsordnung
Katasterauszug, Beteiligter
29.06.2017
10001700
NOR12021100
N2189616900T