Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 172

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Bis Ende 2001 ist Paragraph 172, in dieser Fassung neben Paragraph 172, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins

Nr. 59 aus 2000, anzuwenden vergleiche Artikel römisch drei, Absatz 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,).

Text

Paragraph 172,

  1. Absatz eins,Ausfertigungen des Versteigerungsedictes sind ferner zuzustellen:
    1. Ziffer eins
      den öffentlichen Organen, welche zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind;
    2. Ziffer 2
      wenn die Liegenschaft Eigenthum eines unter staatlicher Aufsicht stehenden Vereines oder einer solchen Gesellschaft oder Genossenschaft ist oder wenn zu Gunsten derartiger Vereine, Gesellschaften oder Genossenschaften auf der zu versteigernden Liegenschaft Forderungen oder Rechte haften, dem zur Ausübung der staatlichen Aufsicht bestellten Regierungscommissär;
    3. Ziffer 3
      wenn die Liegenschaft Eigenthum einer öffentlichen, unter staatlicher Aufsicht stehenden Anstalt ist, der Aufsichtsbehörde, oder wenn die Liegenschaft zum Stammvermögen einer Gemeinde oder eines Bezirkes gehört, dem Landesausschusse;
    4. Ziffer 4
      wenn die Liegenschaft Eigenthum einer durch Ausspruch einer Verwaltungsbehörde als öffentlich und gemeinnützig erklärten Anstalt ist, der staatlichen Verwaltungsbehörde erster Instanz, in deren Amtsbereiche sich die Liegenschaft befindet, oder wenn diese in einer Stadt mit eigenem Statut gelegen ist, der politischen Landesstelle.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten öffentlichen Organe sind bei Zustellung des Versteigerungsedictes aufzufordern, in Ansehung der bereits pfandrechtlich sichergestellten Steuern, Zuschläge, Gebüren und sonstigen öffentlichen Abgaben sich gemäß Paragraph 171, Absatz 2, über die Art der Berichtigung dieser Ansprüche zu erklären und überdies spätestens im Versteigerungstermine vor Beginn der Versteigerung die bis dahin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden, durch bücherliche Eintragung oder pfandweise Beschreibung noch nicht sichergestellten Steuern, Zuschläge, Gebüren und sonstigen öffentlichen Abgaben sammt Zinsen und anderen Nebengebüren anzumelden widrigens diese letzteren Ansprüche, ohne Rücksicht auf das ihnen sonst zustehende Vorrecht, erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Vertheilungsmasse berichtigt werden würden.

Anmerkung

Zu Absatz eins, Ziffer 3 :, Der Landesausschuß ist die Landesregierung.

Zu Absatz eins, Ziffer 4 :, Die staatliche Verwaltungsbehörde erster Instanz ist

die Bezirkshauptmannschaft, die politische Landesstelle ist der

Landeshauptmann.

Schlagworte

Versteigerungsedikt, Zustellung, Finanzamt, Regierungskommissär,

Gebühren, Nebengebühren, Verteilungsmasse

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021095

alte Dokumentnummer

N2189616895T