Absatz eins,Ausfertigungen des Versteigerungsedictes sind dem Verpflichteten, dem betreibenden Gläubiger und allen Personen zuzustellen, für welche nach den dem Gerichte darüber vorliegenden Ausweisen auf der Liegenschaft oder an den auf dieser Liegenschaft haftenden Rechten dingliche Rechte und Lasten bestehen oder Vorkaufsrechte einverleibt sind. Wenn für auf Inhaber lautende oder durch Indossament übertragbare Theilschuldverschreibungen Pfandrechte haften und diese Theilschuldverschreibungen von einer Unternehmung ausgegeben wurden, die unter besonderer staatlicher Aufsicht steht, so ist die für die Unternehmung bestimmte Ausfertigung des Versteigerungsedictes dem zur Aufsichtsübung berufenen Organe (Regierungscommissär) zuzustellen.