die Bekanntmachung, dass von den Personen, für welche zur Zeit an der Liegenschaft Rechte oder Lasten begründet sind oder im Laufe des Versteigerungsverfahrens begründet werden, nur diejenigen von den weiteren Vorkommnissen des Versteigerungsverfahrens durch besondere Zustellung verständigt werden, welche im Sprengel des Executionsgerichtes wohnen oder dem Gerichte einen am Gerichtsorte wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten namhaft machen, während alle übrigen durch Anschlag bei Gericht von den Vorkommnissen des weiteren Verfahrens in Kenntnis gesetzt werden würden. In Ansehung der im §. 172 Z. 1 bezeichneten öffentlichen Organe findet letztere Bestimmung keine Anwendung;die Bekanntmachung, dass von den Personen, für welche zur Zeit an der Liegenschaft Rechte oder Lasten begründet sind oder im Laufe des Versteigerungsverfahrens begründet werden, nur diejenigen von den weiteren Vorkommnissen des Versteigerungsverfahrens durch besondere Zustellung verständigt werden, welche im Sprengel des Executionsgerichtes wohnen oder dem Gerichte einen am Gerichtsorte wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten namhaft machen, während alle übrigen durch Anschlag bei Gericht von den Vorkommnissen des weiteren Verfahrens in Kenntnis gesetzt werden würden. In Ansehung der im Paragraph 172, Ziffer eins, bezeichneten öffentlichen Organe findet letztere Bestimmung keine Anwendung;