Absatz eins,Wenn die vom betreibenden Gläubiger vorgeschlagenen Versteigerungsbedingungen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, hat das Executionsgericht dieselben ohne vorhergehende mündliche Verhandlung zu genehmigen. Wenn jedoch der betreibende Gläubiger einen nach dem Gesetze zulässigen Antrag auf Festsetzung abweichender Bedingungen stellt (Paragraphen 147, 150, 151, 152,), ist vom Executionsgerichte eine Tagsatzung zur Feststellung der Versteigerungsbedingungen anzuordnen. Zu dieser sind der Verpflichtete, der betreibende Gläubiger, sowie alle Personen zu laden, für welche nach Inhalt der dem Gerichte darüber vorliegenden Ausweise auf der Liegenschaft dingliche Rechte und Lasten begründet sind.