Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 162

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Artikel römisch drei,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,.

Text

Feststellung der Versteigerungsbedingungen.

Paragraph 162,

  1. Absatz eins,Wenn die vom betreibenden Gläubiger vorgeschlagenen Versteigerungsbedingungen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, hat das Executionsgericht dieselben ohne vorhergehende mündliche Verhandlung zu genehmigen. Wenn jedoch der betreibende Gläubiger einen nach dem Gesetze zulässigen Antrag auf Festsetzung abweichender Bedingungen stellt (Paragraphen 147, 150, 151, 152,), ist vom Executionsgerichte eine Tagsatzung zur Feststellung der Versteigerungsbedingungen anzuordnen. Zu dieser sind der Verpflichtete, der betreibende Gläubiger, sowie alle Personen zu laden, für welche nach Inhalt der dem Gerichte darüber vorliegenden Ausweise auf der Liegenschaft dingliche Rechte und Lasten begründet sind.
  2. Absatz 2,Für Personen, deren Ladung voraussichtlich nicht rechtzeitig bewirkt werden kann oder vergeblich versucht wurde, hat das Gericht einen Curator zu bestellen, welchem die Ladung zu behändigen ist. Soweit ein Widerstreit der Interessen nicht zu besorgen ist, kann die nämliche Person für mehrere Betheiligte zum Curator bestellt werden. Die Bekanntmachung der Bestellung des Curators durch Edict kann unterbleiben.
  3. Absatz 3,Der Curator vertritt die Person, für welche er bestellt ist, bis diese selbst erscheint oder dem Gerichte einen anderen Vertreter namhaft macht, oder ihre Interessen eine weitere Vertretung nicht mehr fordern.

Schlagworte

Exekutionsgericht, Kurator, Beteiligter, Edikt

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021085

alte Dokumentnummer

N2189616885T