Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 160

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Text

Paragraph 160,

Eine gemäß Paragraph 158, angeordnete Verwaltung hat, wenn der Zuschlag rechtskräftig aufgehoben wird oder wenn er infolge der Bewilligung der Wiederversteigerung oder der gerichtlichen Annahme eines Überbotes seine Wirksamkeit verliert, bis zur Übergabe der Liegenschaft an den neuen Ersteher fortzudauern. Dem früheren Ersteher ist die Verwaltung abzunehmen. An Stelle des früheren Verwalters kann unter den im Paragraph 159, Ziffer eins, angegebenen Voraussetzungen der neue Ersteher auf seinen Antrag zum Verwalter ernannt werden.