Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 112

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

29.02.2008

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 112,

  1. Absatz eins,Zu Verfügungen, welche nicht im gewöhnlichen Wirtschaftsbetriebe inbegriffen sind, sowie zu allen sonstigen Maßregeln von besonderer Wichtigkeit bedarf der Verwalter der Zustimmung des Executionsgerichtes.
  2. Absatz 2,Sofern nicht Gefahr im Verzuge ist, hat der Ertheilung dieser Zustimmung, der Ertheilung der Genehmigung eines Pachtvertrages, sowie der Entscheidung über die im Paragraph 109, Absatz 4 und Paragraph 111, Absatz 2 erwähnten Anträge die Einvernehmung des betreibenden Gläubigers, des Verpflichteten und des Verwalters vorauszugehen.
  3. Absatz 3,Wenn dem für einen Liegenschaftsantheil bestellten Verwalter auch von den übrigen Miteigenthümern die Verwaltung übertragen ist, so müssen vor der gerichtlichen Genehmigung von Verfügungen, die nicht innerhalb des gewöhnlichen Wirtschaftsbetriebes gelegen sind, oder anderer Maßregeln von besonderer Wichtigkeit immer auch die von der Zwangsverwaltung nicht betroffenen Miteigenthümer über den Antrag des Verwalters einvernommen werden.

Schlagworte

Exekutionsgericht, Liegenschaftsanteil, Miteigentümer, Erteilung

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021035

alte Dokumentnummer

N2189616835T