Absatz eins,Die Gerichtshöfe erster Instanz haben nach Einvernehmung der Verwaltungs-(Berg-)Behörden und der Gemeindebehörden des Gerichtshofsprengels, sowie der landwirtschaftlichen und montanistischen Körperschaften und Vereine, deren Wirksamkeit sich auf diesen Sprengel bezieht, ein Verzeichnis jener Personen zu verfassen, welche vermöge ihrer Geschäftskenntnis und Verlässlichkeit zum Amte eines Verwalters besonders tauglich sind und zur Übernahme solcher Verwaltungen sich bereit erklären.