Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79/1896
BG
Paragraph 91
01.01.1898
30.06.2021
EO
23/04 Exekutionsordnung
Die pfandweise Beschreibung ist nur dann vorzunehmen, wenn und soweit die zu pfändende Liegenschaft im Besitze oder Mitbesitze des Verpflichteten steht. Sofern dieser Besitz weder dem Executionsgerichte bekannt ist, noch durch Vorlage urkundlicher Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, hat der Anordnung der pfandweisen Beschreibung eine Einvernehmung des Verpflichteten über die Frage des Liegenschaftsbesitzes vorauszugehen.
Exekutionsgericht
31.05.2021
10001700
NOR12021014
N2189616814T