Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 78,

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

30.04.2011

Text

Anwendung der Civilprocessordnung.

Paragraph 78,

Soweit in diesem Gesetze nichts anderes angeordnet ist, haben auch im Executionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der Civilprocessordnung über die Parteien, das Verfahren und die mündliche Verhandlung, über den Beweis, die Beweisaufnahme und über die einzelnen Beweismittel, über richterliche Beschlüsse und über das Rechtsmittel des Recurses zur Anwendung zu kommen.