Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79/1896
Paragraph 78,
01.01.1898
30.04.2011
Anwendung der Civilprocessordnung.
Paragraph 78,
Soweit in diesem Gesetze nichts anderes angeordnet ist, haben auch im Executionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der Civilprocessordnung über die Parteien, das Verfahren und die mündliche Verhandlung, über den Beweis, die Beweisaufnahme und über die einzelnen Beweismittel, über richterliche Beschlüsse und über das Rechtsmittel des Recurses zur Anwendung zu kommen.