Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 71

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Bekanntmachung durch Edict.

Paragraph 71,

  1. Absatz eins,In allen Fällen, in welchen die Verständigung durch Edict zu geschehen hat, ist das vom Gerichte auszufertigende Edict an der Gerichtstafel anzuschlagen und durch ein- oder mehrmalige Einschaltung in die zu amtlichen Kundmachungen im Lande bestimmte Zeitung zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Nach Ermessen des Gerichtes kann jedoch von amtswegen oder auf Antrag verfügt werden, dass:
    1. Ziffer eins
      das Edict auch noch in anderen inländischen oder in ausländischen Zeitungen veröffentlicht werde,
    2. Ziffer 2
      oder namentlich bei geringerem Werte der Executionsobjecte, die Verlautbarung durch die Zeitung ganz unterbleibe und an deren statt die Verlautbarung durch das Amtsblatt des Bezirkes oder durch Anheftung an die für öffentliche Kundmachungen bestimmte Stelle derjenigen Ortsgemeinde zu erfolgen habe, in deren Gebiete die in Execution gezogenen Gegenstände sich befinden oder die Execution geführt wird, oder dass die Verlautbarung in dieser Gemeinde in sonst ortsüblicher Weise geschehe.
  3. Absatz 3,Die Parteien und sonstige Betheiligte können verlangen, dass mit der vom Gerichte angeordneten Bekanntmachung auf ihre Kosten auch andere der im ersten und zweiten Absatze angegebenen Verlautbarungsarten verbunden werden.

Schlagworte

Edikt, Veröffentlichung, Exekutionsobjekt, Exekution, Beteiligter

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12020994

alte Dokumentnummer

N2189616794T