Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1986,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65,

Inkrafttretensdatum

01.03.1986

Außerkrafttretensdatum

31.03.2009

Text

Recurs.

Paragraph 65,

  1. Absatz einsWider die im Executionsverfahren ergehenden gerichtlichen Beschlüsse ist das Rechtsmittel des Recurses zulässig, soweit das gegenwärtige Gesetz dieselben weder für unanfechtbar erklärt, noch ein abgesondertes Rechtsmittel wider sie versagt.
  2. Absatz 2Paragraph 517, ZPO gilt nicht für die Exekution auf das unbewegliche Vermögen, für Beschlüsse, mit denen über die Bewilligung, Einstellung, Aufschiebung oder Fortsetzung der Exekution, eine Geldstrafe oder eine Haft entschieden wird, sowie für die im Paragraph 402, aufgezählten Beschlüsse.