Absatz eins,Außerhalb einer Tagsatzung gefasste Beschlüsse sind den Parteien und allen sonst nach Vorschrift des Gesetzes von der Beschlussfassung zu verständigenden Personen, sofern nicht im einzelnen Falle eine andere Form der Mittheilung angeordnet ist, durch Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung (Bescheid) bekanntzugeben. Ein Bescheid, durch welchen ein Antrag ohne Verhandlung oder Einvernehmung des Gegners abgewiesen wird, ist letzterem nur auf Ansuchen des Antragstellers zuzustellen.