Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79/1896
BG
Paragraph 62
01.01.1898
30.06.2021
EO
23/04 Exekutionsordnung
Sofern nicht ein durch Klage eingeleiteter Streit zu entscheiden ist oder das Gesetz etwas anderes anordnet, erfolgen die gerichtlichen Entscheidungen im Executionsverfahren und alle in diesem Verfahren vorkommenden gerichtlichen Verfügungen durch Beschluss.
Exekutionsverfahren
31.05.2021
10001700
NOR12020985
N2189616785T