Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79/1896
Paragraph 61
01.01.1898
30.06.1996
Paragraph 61,
Wenn eine Executionshandlung vom Vollstreckungsorgane nicht auftraggemäß ausgeführt wurde, hat das Gericht von amtswegen dem Vollstreckungsorgane die Weisungen zu ertheilen, welche zur Behebung der unterlaufenen Fehler oder sonst zum richtigen Vollzug der Executionshandlung nöthig sind.