Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Text

Paragraph 61,

Wenn eine Executionshandlung vom Vollstreckungsorgane nicht auftraggemäß ausgeführt wurde, hat das Gericht von amtswegen dem Vollstreckungsorgane die Weisungen zu ertheilen, welche zur Behebung der unterlaufenen Fehler oder sonst zum richtigen Vollzug der Executionshandlung nöthig sind.