Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

01.03.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Text

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Executionsbewilligung muss neben den sonst vorgeschriebenen besonderen Angaben und Belegen enthalten:
    1. Ziffer eins
      die genaue Bezeichnung des Antragstellers und desjenigen, wider welchen die Execution geführt werden soll, sowie die Angabe aller für die Ermittlung des Executionsgerichtes wesentlichen Umstände;
    2. Ziffer 2
      die bestimmte Angabe des Anspruches, wegen dessen die Execution stattfinden soll, und des dafür vorhandenen Executionstitels. Bei Geldforderungen sind auch
      1. Litera a
        der Betrag, der im Exekutionsweg hereingebracht werden soll,
      2. Litera b
        die beanspruchten Nebengebühren und
      3. Litera c
        der Anspruch, der sich auf Grund einer Wertsicherungsklausel ergibt,
    anzugeben;
    1. Ziffer 3
      die Bezeichnung der anzuwendenden Executionsmittel und bei
    Execution auf das Vermögen, die Bezeichnung der Vermögenstheile, auf welche Execution geführt werden soll, sowie des Ortes, wo sich dieselben befinden, und endlich alle jene Angaben, welche nach Beschaffenheit des Falles für die vom bewilligenden Gerichte oder vom Executionsgerichte im Interesse der Executionsführung zu erlassenden Verfügungen von Wichtigkeit sind.
  2. Absatz 2,Stützt sich der Antrag auf einen der im Paragraph eins, Ziffer 8, 10 bis 12 und 14 angeführten Executionstitel oder auf den von einem Strafgerichte erlassenen Strafbeschluss (Paragraph eins, Ziffer 9,), so muss vom betreibenden Gläubiger eine Bestätigung der erkennenden oder verfügenden Behörde darüber beigebracht werden, dass die Entscheidung oder Verfügung einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszuge nicht unterliegt. Bei Schiedssprüchen (Paragraph eins, Ziffer 16,) ist eine Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit im Sinn des Paragraph 594, Absatz 2, ZPO beizubringen.