Absatz eins,Die im Executionsverfahren vorkommenden Anträge können, falls in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, mittels Schriftsatzes angebracht oder mündlich zu gerichtlichem Protokoll erklärt werden. Wird ein Antrag mündlich vorgebracht, so hat das Gericht die zur Stellung eines dem Gesetze entsprechenden Antrages nöthige Anleitung zu geben.