Absatz eins,Das Vollstreckungsorgan darf ohne vorgängige richterliche Weisung mit der Vollziehung der ihm aufgetragenen Executionshandlung nur dann innehalten, wenn ihm dargethan wird, dass der betreibende Gläubiger nach Erlassung des vom Vollstreckungsorgan auszuführenden Auftrages des Executionsgerichtes befriedigt worden ist, Stundung bewilligt hat oder von der Fortsetzung des Executionsverfahrens abgestanden ist.