Absatz einsTreten die in den Paragraphen 35 bis 37, 39 und 40 bezeichneten Einstellungsgründe nur hinsichtlich einzelner der in Execution gezogenen Gegenstände oder eines Theiles des vollstreckbaren Anspruches ein, so hat statt der Einstellung eine verhältnismäßige Einschränkung der Execution stattzufinden.