Absatz eins,Stirbt der Verpflichtete nach Bewilligung der Execution, so kann diese, sobald eine Erbserklärung angebracht oder ein Nachlasscurator ernannt ist, in Ansehung des hinterlassenen Vermögens ohne neuerliche Bewilligung in Vollzug gesetzt oder fortgeführt werden. Sonst muss der betreibende Gläubiger zu diesem Behufe die Bestellung eines einstweiligen Vertreters des Nachlasses beantragen. Der Antrag kann bei dem zur Abhandlung des Nachlasses oder bei dem zur Bewilligung der Execution zuständigen Gerichte gestellt werden.