Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79/1896
Paragraph 32
01.01.1898
29.02.2008
Paragraph 32,
Alle an einer Executionshandlung Betheiligten können bei deren Vornahme anwesend sein. Personen, welche die Executionshandlung stören oder sich unangemessen betragen, können vom Vollstreckungsorgane entfernt werden.