Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.1995

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,In den kaiserlichen Hofgebäuden, in der Wohnung eines Mitgliedes des kaiserlichen Hauses, sowie in der Wohnung einer die Exterritorialität in Österreich genießenden Person können Executionshandlungen nur durch das Obersthofmarschallamt vorgenommen werden.
  2. Absatz 2,In militärischen oder von Militär besetzten Gebäuden kann die Vornahme von Executionshandlungen erst nach vorgängiger Anzeige an den Commandanten des Gebäudes und unter Zuziehung einer von diesem beigegebenen Militärperson erfolgen.

Anmerkung

Zu Absatz eins :, Die Erwähnung der kaiserlichen Hofgebäude sowie der

Wohnung eines Mitglieds des kaiserlichen Hauses ist durch Paragraph eins, des

Gesetzes, StGBl. Nr. 209 aus 1919,, gegenstandslos.

Die dem Obersthofmarschallamt vorbehalten gewesene Gerichtsbarkeit

wurde mit Gesetz, StGBl. Nr. 87 aus 1919,, den ordentlichen Gerichten

übertragen.

Über die Vorgangsweise in der Wohnung einer die Exterritorialität

genießenden Person siehe auch den Erlaß über die internationale

Rechtshilfe und andere Rechtsbeziehungen mit dem Ausland in

Zivilsachen, JABl. Nr. 23 aus 1983,.

Schlagworte

Exekutionshandlung, Kommandant

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12020953

alte Dokumentnummer

N2189616753T