Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
BG
Paragraph 31
01.08.1989
30.09.1995
EO
23/04 Exekutionsordnung
Paragraph 31,
Zu Absatz eins :, Die Erwähnung der kaiserlichen Hofgebäude sowie der
Wohnung eines Mitglieds des kaiserlichen Hauses ist durch Paragraph eins, des
Gesetzes, StGBl. Nr. 209 aus 1919,, gegenstandslos.
Die dem Obersthofmarschallamt vorbehalten gewesene Gerichtsbarkeit
wurde mit Gesetz, StGBl. Nr. 87 aus 1919,, den ordentlichen Gerichten
übertragen.
Über die Vorgangsweise in der Wohnung einer die Exterritorialität
genießenden Person siehe auch den Erlaß über die internationale
Rechtshilfe und andere Rechtsbeziehungen mit dem Ausland in
Zivilsachen, JABl. Nr. 23 aus 1983,.
Exekutionshandlung, Kommandant
28.06.2017
10001700
NOR12020953
N2189616753T