Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79/1896
Paragraph 29
01.01.1898
30.06.2005
Paragraph 29,
Gegen eine in Ausübung des Dienstes befindliche Person der bewaffneten Macht oder der Gendarmerie darf mit dem Executionsvollzuge erst begonnen werden, nachdem dem vorgesetzten Commando dieser Personen von der Bewilligung der Execution Anzeige gemacht wurde.