Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Text

Paragraph 29,

Gegen eine in Ausübung des Dienstes befindliche Person der bewaffneten Macht oder der Gendarmerie darf mit dem Executionsvollzuge erst begonnen werden, nachdem dem vorgesetzten Commando dieser Personen von der Bewilligung der Execution Anzeige gemacht wurde.