Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79/1896
BG
Paragraph 28
01.01.1898
30.06.2021
EO
23/04 Exekutionsordnung
In das Eigenthum einer unter staatlicher Aufsicht stehenden, dem öffentlichen Verkehre dienenden Anstalt dürfen Executionsacte, welche geeignet wären, die Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehres zu stören, nur im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde und unter den von dieser Behörde im Interesse des öffentlichen Verkehrs für nothwendig befundenen Einschränkungen vorgenommen werden.
Eigentum, notwendig, Exekutionsakt
31.05.2021
10001700
NOR12020950
N2189616750T