Absatz eins,Die Vollstreckungsorgane haben sich bei Ausführung der ertheilten Aufträge innerhalb des ihnen durch das Gesetz zugewiesenen Wirkungskreises zu halten und die im einzelnen Falle vom Gerichte gegebenen besonderen Weisungen genau zu beobachten. In Orten, in denen mehrere Exekutionsgerichte ihren Sitz haben, dürfen die Vollstreckungsorgane bei einer Exekution auf bewegliche körperliche Sachen die Sprengelgrenzen überschreiten und die Amtshandlung im ganzen Ort vornehmen. Das Gericht, in dessen Sprengel eine Amtshandlung vollzogen wurde, ist hievon zu verständigen.