Absatz eins,Wenn von einem Gläubiger wider denselben Verpflichteten gleichzeitig bei mehreren Gerichten desselben Oberlandesgerichtssprengels Execution geführt wird, so kann das Oberlandesgericht auf Anzeige des die Execution bewilligenden Gerichtes oder eines der zum Executionsvollzuge berufenen Gerichte sowie auf Antrag einzelne Acte des Executionsvollzuges einem dieser Gerichte ausschließlich übertragen. Zur Antragstellung ist sowohl der betreibende Gläubiger wie der Verpflichtete befugt.