Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79/1896
BG
Paragraph 15
01.01.1898
30.06.2021
EO
23/04 Exekutionsordnung
Gegen eine Gemeinde oder gegen eine durch Ausspruch einer Verwaltungsbehörde als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt kann die Execution zum Zwecke der Hereinbringung von Geldforderungen, falls es sich nicht um die Verwirklichung eines vertragsmäßigen Pfandrechtes handelt, nur in Ansehung solcher Vermögensbestandtheile bewilligt werden, welche ohne Beeinträchtigung der durch die Gemeinde oder jene Anstalt zu wahrenden öffentlichen Interessen zur Befriedigung des Gläubigers verwendet werden können. Zur Abgabe der Erklärung, inwieweit letzteres hinsichtlich bestimmter Vermögensbestandtheile zutrifft, sind die staatlichen Verwaltungsbehörden berufen.
Exekution, Vermögensbestandteil
31.05.2021
10001700
NOR12020937
N2189616737T