Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79/1896
BG
Paragraph 9
01.01.1898
30.06.2021
EO
23/04 Exekutionsordnung
Zu Gunsten einer anderen als der im Executionstitel als berechtigt bezeichneten Person oder wider einen anderen als den im Executionstitel benannten Verpflichteten kann die Execution nur soweit stattfinden, als durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden bewiesen wird, dass der im Executionstitel anerkannte Anspruch oder die darin festgestellte Verpflichtung von den daselbst benannten Personen auf diejenigen Personen übergegangen ist, von welchen oder wider welche die Execution beantragt wird.
Exekutionstitel, Exekution
31.05.2021
10001700
NOR12020930
N2189616730T