Absatz eins,Die Execution darf nur bewilligt werden, wenn aus dem Executionstitel nebst der Person des Berechtigten und Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind.
Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1929,
Paragraph 7
31.07.1929
31.12.1994
Paragraph 7,