Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 120

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Text

Führung des Firmenbuchs; gesellschaftsrechtliche

Angelegenheiten

Paragraph 120, (1) Die mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfe erster Instanz sind sachlich zuständig

  1. Ziffer eins
    zur Führung des Firmenbuchs;
  2. Ziffer 2
    für die nach Paragraphen 146, Absatz 2, 147, 157, Absatz 2, 166, Absatz 3, 270, Absatz 3 bis 5, 282, 283 und 338 Absatz 3, HGB vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten.
  1. Absatz 2,Örtlich zuständig ist jenes Gericht (Absatz eins,), in dessen Sprengel das Unternehmen seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat. Dieses Gericht hat auch zu prüfen, ob eine Zweigniederlassung errichtet und ob Paragraph 30, HGB beachtet ist; die gesetzlich vorgeschriebenen Unterschriften bezüglich einer Zweigniederlassung sind jedoch bei jenem Gericht zu zeichnen und aufzubewahren, in dessen Sprengel die Zweigniederlassung liegt.
  2. Absatz 3,Liegt die Hauptniederlassung oder der Sitz eines Unternehmens im Ausland, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der inländischen Zweigniederlassung, bei mehreren inländischen Zweigniederlassungen nach dem Ort der frühesten inländischen Zweigniederlassung.
  3. Absatz 4,Ist vor der Entscheidung ein anderes als das angerufene oder von Amts wegen eingeschrittene Gericht nach Absatz 2, oder 3 zuständig geworden, so ist die Sache an dieses zu überweisen.
  4. Absatz 5,Eine Delegation aus Gründen der Zweckmäßigkeit ist unzulässig.
  5. Absatz 6,Entsteht eine neue Gesellschaft durch Spaltung nach dem SpaltG, so ist für ihre erste Eintragung und für die Auskunftserteilung nach Paragraph 11, SpaltG das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die übertragene Gesellschaft ihren Sitz hat.