Jurisdiktionsnorm
RGBl. Nr. 111 aus 1895, zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 116/1920
BG
Paragraph 117
02.04.1920
JN
22/01 Jurisdiktionsnorm
Die Vornahme aller Realakte, als insbesondere eines Augenscheines und Sachverständigenbefundes, einer Inventur, Schätzung, Feilbietung, Einführung eines Verwalters kommt, soferne nicht bezüglich einzelner Akte oder bestimmter Verfahren etwas anderes angeordnet ist, dem Bezirksgerichte zu, in dessen Sprengel sich die Sache befindet.
Siehe auch Paragraph 37, Absatz 2, JN.
10.08.2021
10001697
NOR12020914
N2189526139S