Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111 aus 1895, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 116/1920

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 107

Inkrafttretensdatum

02.04.1920

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Text

Paragraph 107,

Rücksichtlich der im Geltungsgebiete dieses Gesetzes gelegenen unbeweglichen Güter eines verstorbenen Ausländers kommt die Verlassenschaftsabhandlung dem Bezirksgerichte zu, in dessen Sprengel diese unbeweglichen Güter ganz oder ihrem größeren Teile nach gelegen sind.