Jurisdiktionsnorm
RGBl. Nr. 111 aus 1895, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 116/1920
Paragraph 107
02.04.1920
31.12.2004
Paragraph 107,
Rücksichtlich der im Geltungsgebiete dieses Gesetzes gelegenen unbeweglichen Güter eines verstorbenen Ausländers kommt die Verlassenschaftsabhandlung dem Bezirksgerichte zu, in dessen Sprengel diese unbeweglichen Güter ganz oder ihrem größeren Teile nach gelegen sind.