Jurisdiktionsnorm
RGBl. Nr. 111/1895
BG
Paragraph 102
01.01.1898
JN
22/01 Jurisdiktionsnorm
Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl; dieselbe ist mit der Zustellung der Klage an den Beklagten vollzogen.
30.11.2017
10001697
NOR12020891
N2189526116S