Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 97

Inkrafttretensdatum

01.05.1983

Abkürzung

JN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Text

Gerichtsstand des früheren Wohnsitzes.

Paragraph 97,

  1. Absatz eins,Handwerker, Kleinverschleißer, Wirte, Schiffer, Fuhrleute und sonstige Gewerbetreibende, ferner Gesellen, Gehilfen, Dienstleute und sonstige Arbeiter um Lohn können wegen ihrer Forderungen für gelieferte Erzeugnisse und Waren, für geleistete Dienste und Arbeiten innerhalb neunzig Tagen von der Zeit der letzten Lieferung oder Leistung bei dem nach dem früheren allgemeinen Gerichtsstand des Abnehmers oder Arbeitgebers zuständigen Gericht klagen, wenn dieser mittlerweile seinen allgemeinen Gerichtsstand in einen anderen Gerichtsbezirk verlegt hat.
  2. Absatz 2,Ein Gleiches steht den Privatlehrern in Betreff ihres Entlohnungsanspruches zu.

Anmerkung

Siehe auch Paragraphen 4 und 6 ASGG, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,.

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2021

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020886

alte Dokumentnummer

N2189526111S