Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111 aus 1895, zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 116/1920

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 95

Inkrafttretensdatum

02.04.1920

Abkürzung

JN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Text

Paragraph 95,

  1. Absatz eins,Die in den Paragraphen 91 und 94 bezeichneten Klagen können bei den daselbst benannten Gerichten auch dann angebracht werden, wenn diese Gerichte in Gemäßheit der über die sachliche Zuständigkeit geltenden Bestimmungen zur Entscheidung über den mittels Klage geltend gemachten vermögensrechtlichen Anspruch an sich nicht zuständig wären.
  2. Absatz 2,Die gemäß Paragraph 94, Absatz 1, bei einem Gerichtshof erster Instanz angebrachten Klagen und die im Paragraph 94, Absatz 2, bezeichneten Klagen, wofern sie vor rechtskräftiger Beendigung des Hauptprozesses bei einem Gerichtshofe erster Instanz angebracht werden, gehören ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor den Senat oder Einzelrichter (Paragraph 7 a,) des Gerichtshofes, vor dem der Hauptprozeß geführt wird. Werden jedoch die im Paragraph 94, Absatz 2, bezeichneten Klagen erst später bei einem Gerichtshof erster Instanz eingebracht, so bleibt für die Besetzung des Gerichtes der Wert des Streitgegenstandes maßgebend.

Schlagworte

Paragraphen 91 und 94

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020884

alte Dokumentnummer

N2189526109S