Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 91

Inkrafttretensdatum

01.05.1983

Abkürzung

JN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Text

Gerichtsstand der gelegenen Sache

Paragraph 91,

  1. Absatz eins,Bei dem nach Paragraph 81, zuständigen Gerichte kann mit der Klage zur Geltendmachung des Pfandrechtes die Klage auf Zahlung der pfandrechtlich versicherten Forderung, mit der Klage auf Aufhebung (Löschung) des Pfandrechtes die Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der pfandrechtlich versicherten Forderung verbunden werden, wenn beide Klagen wider denselben Beklagten gerichtet sind.
  2. Absatz 2,Klagen auf die aus einer Reallast rückständigen Leistungen können gegen den Besitzer des belasteten Grundstückes bei dem Gerichte erhoben werden, in dessen Sprengel das belastete Grundstück gelegen ist.
  3. Absatz 3,Klagen über Verträge über die Übergabe der im Paragraph 560, ZPO angeführten Sachen können – auch wenn sie nicht unter den Paragraph 83, fallen – bei dem Gericht erhoben werden, in dessen Sprengel die unbewegliche Sache liegt.

Anmerkung

Siehe auch Paragraph 83, JN.

Schlagworte

Paragraph 81

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2021

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020878

alte Dokumentnummer

N2189526103S