Jurisdiktionsnorm
RGBl. Nr. 111/1895
BG
Paragraph 90
01.01.1898
JN
22/01 Jurisdiktionsnorm
Streitigkeiten aus der Schiffsmiete, aus dem Dienstverhältnisse der Schiffsmannschaft und aus Seefrachtgeschäften können auch bei dem Gerichte des Ortes angebracht werden, in welchem sich der Beklagte aufhält, wo die Ware abgeliefert werden soll, wo der Transport des Reisenden zu beendigen ist oder wo die Reise abgebrochen wird.
Siehe auch Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 7, JN.
30.11.2017
10001697
NOR12020877
N2189526102S