Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111/1895

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 90

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Abkürzung

JN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Text

Paragraph 90,

Streitigkeiten aus der Schiffsmiete, aus dem Dienstverhältnisse der Schiffsmannschaft und aus Seefrachtgeschäften können auch bei dem Gerichte des Ortes angebracht werden, in welchem sich der Beklagte aufhält, wo die Ware abgeliefert werden soll, wo der Transport des Reisenden zu beendigen ist oder wo die Reise abgebrochen wird.

Anmerkung

Siehe auch Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 7, JN.

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020877

alte Dokumentnummer

N2189526102S