Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 83 b,

Inkrafttretensdatum

01.08.1914

Abkürzung

JN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Text

Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnisse.

Paragraph 83 b,

  1. Absatz einsStreitigkeiten aus dem Rechtsverhältnisse zwischen einer Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, einem Aktienvereine, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft und den Mitgliedern, sofern es sich um Ansprüche handelt, die allen oder einer bestimmten Gruppe von Teilnehmern gemeinsam sind, sowie Klagen wegen Anfechtung der Generalversammlungsbeschlüsse der genannten Vereinigungen gehören vor den sachlich zuständigen Gerichtshof des Sitzes der Vereinigung.
  2. Absatz 2Die Änderung dieses Gerichtsstandes durch Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.

Schlagworte

Erwerbsgenossenschaft

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020867

alte Dokumentnummer

N2189526092S