Absatz einsStreitigkeiten über Ansprüche, die nach dem Gesetze durch oder gegen einen gemeinsamen Kurator geltend gemacht werden müssen, gehören vor jenen Gerichtshof, der den Kurator zu bestellen hat.
Jurisdiktionsnorm
RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914
BG
Paragraph 83 a,
01.08.1914
JN
22/01 Jurisdiktionsnorm
30.11.2017
10001697
NOR12020866
N2189526091S