Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 83 a,

Inkrafttretensdatum

01.08.1914

Abkürzung

JN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Text

Streitigkeiten aus Teilschuldverschreibungen.

Paragraph 83 a,

  1. Absatz einsStreitigkeiten über Ansprüche, die nach dem Gesetze durch oder gegen einen gemeinsamen Kurator geltend gemacht werden müssen, gehören vor jenen Gerichtshof, der den Kurator zu bestellen hat.
  2. Absatz 2Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Teilschuldverschreibungen und ähnlichen Schuldtiteln, auf die gemäß Paragraph 17, des Gesetzes vom 24. April 1874, RGBl. Nr. 49, die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung finden, ist das Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes des Schuldners ausschließlich zuständig.
  3. Absatz 3Die Änderung dieser Gerichtsstände durch Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020866

alte Dokumentnummer

N2189526091S