Absatz eins,Der allgemeine Gerichtsstand des Ärars oder eines Landes wird durch den Sitz des öffentlichen Organes bestimmt, welches nach den hierüber geltenden Vorschriften das Ärar oder Land in der Streitsache zu vertreten berufen ist.
Jurisdiktionsnorm
RGBl. Nr. 111/1895
BG
Paragraph 74
01.01.1898
JN
22/01 Jurisdiktionsnorm
Siehe auch Paragraph 86 a, JN.
30.11.2017
10001697
NOR12020853
N2189526078S