Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111/1895

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 74

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Abkürzung

JN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Text

Paragraph 74,

  1. Absatz eins,Der allgemeine Gerichtsstand des Ärars oder eines Landes wird durch den Sitz des öffentlichen Organes bestimmt, welches nach den hierüber geltenden Vorschriften das Ärar oder Land in der Streitsache zu vertreten berufen ist.
  2. Absatz 2,Der allgemeine Gerichtsstand einer Gemeinde richtet sich nach dem Sitze der Gemeindevorstehung.

Anmerkung

Siehe auch Paragraph 86 a, JN.

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020853

alte Dokumentnummer

N2189526078S