Jurisdiktionsnorm
RGBl. Nr. 111 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1993,
BG
Paragraph 63
01.03.1993
JN
22/01 Jurisdiktionsnorm
Die Bestimmungen der Paragraphen 61 und 62 sind auch anwendbar, sofern in einer bei einem selbständigen Handelsgerichte angebrachten Rechtssache die Einrede der Unzuständigkeit deshalb erhoben wird, weil die Rechtssache vor das zur Ausübung der allgemeinen Gerichtsbarkeit berufene Landesgericht gehört oder bei diesem, weil die Rechtssache vor das Handelsgericht gehört.
Paragraphen 61 und 62
30.11.2017
10001697
NOR12020842
N2189526067S