Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

01.03.1993

Abkürzung

JN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Beachte

Die Berggerichtsbarkeit wurde u. a. durch Artikel römisch zwei, Ziffer 5, 28 und 29 Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983, aufgehoben, daher ist insoweit der Überschrift (bergrechtliche Senate) materiell derogiert.

Text

Bestreitung der Zuständigkeit eines Civil-, Handels- oder bergrechtlichen Senates.

Paragraph 61,

  1. Absatz eins,Wenn in einer vor dem Civilsenate eines Landesgerichtes verhandelten Rechtssache der Antrag auf Verweisung der Rechtssache vor den Handelssenat desselben Gerichtshofes gestellt wird (Einrede der Unzuständigkeit) und das Gericht dem Antrage noch vor Schluss der Verhandlung zur Hauptsache stattgeben zu müssen erachtet, kann es, sofern der Stand der Verhandlung eine solche Maßregel zweckmäßig erscheinen lässt, zugleich mit der Entscheidung über die Unzuständigkeitseinrede den Beschluss fassen, dass sofort an Stelle eines der Senatsmitglieder ein fachmännischer Beisitzer zu treten habe und die Verhandlung vor dem so veränderten Senate gleich durchzuführen sei.
  2. Absatz 2,Dasselbe kann vermittels Ersatzes des fachmännischen Beisitzers durch einen richterlichen Beamten geschehen, wenn die Unzuständigkeit des Handelssenates deshalb behauptet wird, weil die Rechtssache zur allgemeinen Gerichtsbarkeit gehört.
  3. Absatz 3,Die Entscheidung über die Einrede der Unzuständigkeit ist in diesen Fällen nicht besonders auszufertigen, sondern in die nach Schluss der Verhandlung zur Hauptsache ergehende Entscheidung aufzunehmen.

Schlagworte

Zivilsenat, Handelssenat, Beschluß, Schluß, Richter, Beisitzer

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020840

alte Dokumentnummer

N2189526065S