Jurisdiktionsnorm
RGBl. Nr. 111/1895
BG
Paragraph 59
01.01.1898
JN
22/01 Jurisdiktionsnorm
Bei Klagen auf Vornahme von Arbeiten oder anderen persönlichen Leistungen, auf Duldung oder Unterlassung, auf Abgabe von Willenserklärungen ist die vom Kläger angegebene Höhe seines Interesses als Wert des Streitgegenstandes anzusehen.
30.11.2017
10001697
NOR12020838
N2189526063S